Jugendordnung

J U G E N D O R D N U N G
der Elberfelder Schachgesellschaft 1851
 

1.) Name, Mitgliedschaft und Emblem
Mitglieder der Jugendabteilung der Elberfelder Schachgesell-
schaft 1851 – kurz ESG 1851 – sind alle Jugendlichen des
Vereins, sowie alle in den Jugendbereich der ESG 1851
gewählten und berufenen Mitarbeiter.
Das Emblem der Schachjugend ist das Vereinswappen
der Elberfelder SG 1851.

2.) Aufgaben und Ziele
Die Jugend der ESG 1851 führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Ihre Aufgaben sind:

  1. die Verbreitung des Schachsports im gesamten Jugendbereich,
  2. die Stärkung des Zusammenhalts unter den Vereinsjugendlichen,
  3. die Ausrichtung und Organisation der Vereinsmeisterschaften,
  4. die Veröffentlichung von Informationen über schachliche Ereignisse der Vereinsjugend.

3.) Gemeinnützigkeit
Der Zweck der Jugendabteilung der ESG 1851 ist die Pflege und Förderung des Schachspiels unter Jugendlichen. Die Schachjugend ist selbstlos tätig ; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Vereinsjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat keinerlei Bindungen an politische oder konfessionelle Organisationen.

4.) Finanzierung
Die Jugendabteilung erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben von der Elberfelder SG 1851 einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben der Schachjugend und den Möglichkeiten des Vereins angemessen sein soll.
Ebenso ist es das Bestreben der Schachjugend, finanzielle Unterstützung aus privaten Kreisen in Form von Spenden zu beziehen.

5.) Jugendversammlung (JV)
5.01 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern der ESG 1851, die zum Zeitpunkt der Versammlung Jugendlicher im Sinne der
Spielordnung der Schachjugend Bergisch-Land sind, sowie alle in den Jugendbereich der ESG
1851 gewählten und berufenen Mitarbeiter
5.02 Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit im Verein
b) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Etats
c) Entlastung des Jugendwartes und Jugendsprechers
d) Wahl des Jugendwartes und Jugendsprechers
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
5.03 Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie sollte vor den Schulsommerferien
(NRW), spätestens jedoch vier Wochen danach abgehalten werden.
Eine außerordentliche Jugendversammlung muß innerhalb von acht Wochen nach Beschlußfassung (auf Antrag von mindestens 25 % der jugendlichen Mitglieder) stattfinden.
5.04 Ordentliche Jugendversammlungen sind drei, außerordentliche JV sind schriftlich zu begründen
und so rechtzeitig einzuladen, daß sie mindestens eine Wochen vor Versammlungstermin den Teilnehmern zur Kenntnis gebracht werden können.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vereinsjugend.
5.05 Jede ordnungsgemäß einberufene JV ist beschlußfähig.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt.
5.06 Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Versammlung
Jugendlicher im Sinne der Spielordnung der Schachjugend Bergisch-Land sind. Keine Person hat
zwei oder mehr Stimmen.
5.07 Der Vorsitzende der Elberfelder Schachgesellschaft 1851 hat das Recht, an der Jugendversammlung teilzunehmen.

7.) Jugendwart und Jugendsprecher (JA)
7.01 Der Jugendwart gehört dem Vorstand der Elberfelder Schachgesellschaft 1851 an. Er wird in
allen ungeraden Jahren gewählt.
7.02 Der Jugendsprecher wird von der JV jährlich gewählt und muß während seiner Amtszeit Jugendlicher im Sinne der Spielordnung sein.
7.03 Beide Vertreten den Jugendbereich der ESG 1851 insbesondere gegenüber der ESG 1851, der SJ Bergisch-Land und der Schachjugend Niederrhein.

8.) Kassenführung und -prüfung
Kassenführer der Schachjugend ist der Jugendwart des Vereins. Die Kassenführung ist eingebettet in die des Gesamtvereins.
Kassenprüfer sind die Kassenprüfer der ESG 1851.

9.) Wahlen
Wahlen erfolgen nur auf Antrag einer oder mehrerer stimmberechtigter Personen geheim.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das vorgesehene Amt anzunehmen.

10.) Geschäftsjahr, Gerichtsstand und Sitz
Geschäftsjahr der Jugendabteilung ist das Geschäftsjahr der ESG 1851.
Gerichtsstand und Sitz entsprechen denen der ESG 1851.

11.) Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

12.) Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ist durch den Beschluß der JV am 18.März 2005 in Kraft getreten.