Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Elberfelder Schachgesellschaft 1851 – abgekürzt ESG 1851.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt und fördert das Schachspiel als eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Er widmet sich dabei vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
  2. Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Austragung von Schachturnieren und Schachlehrgängen verwirklicht. Seine Mitglieder und Mannschaften nehmen an Schachwettkämpfen aller Art teil.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

    Der Verein ist Mitglied im Schachbezirk Bergisch-Land (SBBL), im Niederrheinischen Schachverband 1901 (NSV 1901), im Stadtsportbund Wuppertal (SSB) und im Landessportbund (LSB) mit allen sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenden Rechten und Pflichten.

§ 4
Mitgliedschaft im Verein

  1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft zu 4.1 a) oder 4.1 b) kann von allen natürlichen Personen beantragt werden. Es  muss eine schriftliche Anmeldung erfolgen, die bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern  zu unterschreiben ist. Der Antrag gilt als angenommen, sofern kein Einspruch gemäß § 4.2.2 erfolgt.
    1. Bei der Anmeldung wird dem Anwärter auf die Mitgliedschaft (bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern) die Vereinssatzung ausgehändigt, die – ebenso wie die Hausordnung – mit dem Eintritt anerkannt wird.
    2. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe eines Neuzugangs (in der Mitgliederversammlung oder am Schwarzen Brett) kann gegen die Aufnahme schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet. Bei Einsprüchen von mindestens 50% der Mitglieder gilt ein Aufnahmeantrag in jedem Fall als abgelehnt.
    3. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.
    4. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung oder die Hausordnung, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Ansehens des Vereins oder der Vereinsinteressen,  Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen oder unehrenhaftem Verhalten können je nach Schwere des Verstoßes durch den Vorstand gegen ein Mitglied ein Verweis, ein zeitlich befristetes Hausverbot, eine Sperre auf Zeit oder der Ausschluss aus dem Verein ausgesprochen werden. Dem Betroffenen ist vorher ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen bzw. zu verteidigen. Der Beschluss  ist dem Betroffenen mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist nach frühestens fünf Jahren möglich, sofern sich der Vorstand hierfür mit 4/5-Mehrheit entscheidet.
  3. Durch den Beitritt zum Verein ergibt sich automatisch eine Mitgliedschaft im Schachbezirk Bergisch-Land und seinen übergeordneten Organisationen.
  4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Hierfür ist eine Mehrheit von ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig. Sie gibt sich zu diesem Zweck eine Jugendordnung, die insbesondere Einberufung und Beschlussfähigkeit der Jugendversammlung sowie Wahl und Entlastung des Jugendwartes regelt.
    1. Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel. Zu diesem Zweck ist von dem Jugendwart für jedes Kalenderjahr ein Etat zu erstellen, der der Genehmigung der Jugendversammlung bedarf und bis zum 31.12. des Vorjahres mit dem Vereinsvorstand abzustimmen ist. Dabei sind die durch diese Satzung gegebenen Vorschriften zu beachten.
    2. Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kassierer des Vereins.
    3. Der 1.Vorsitzende des Vereins hat Sitz und Stimme in der Jugendversammlung.

§ 5
Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der  Spielausschuss

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Kontrollorgan des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Entscheidung über seine Entlastung, die Wahl des Spielausschusses und der Kassenprüfer, die Festsetzung der Beiträge sowie die Aussprache und Beschlussfassung über den Spielbetrieb und sonstige Aufgaben des Vereins.
  2. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ⅓ aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen dem Empfänger mindestens sieben Tage vor der Versammlung zugehen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung – mit Ausnahme der zum Zweck der Auflösung des Vereins gemäß § 16 – ist beschlussfähig.
  6. Jedes in der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme; Vertretung durch Vollmacht ist unzulässig. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie können auch selbst gewählt werden; hiervon ausgenommen sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassierer. Im Übrigen kann bei Jugendlichen das Stimmrecht nur durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Entlastungen nicht stimmberechtigt.
  7. Alle Beschlüsse, bei denen diese Satzung nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 7
Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
      1. 1.Vorsitzender
      2. 2.Vorsitzender
      3. Kassierer
      4. 1.Spielleiter
      5. 2.Spielleiter
      6. Pressereferent
      7. Gerätewart
      8. Archivar
      9. Jugendwart

Die Aufgaben von Archivar, Pressereferent und Gerätewart können in Personalunion oder von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden.

Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

    1. Der Vorstand führt und verwaltet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zu diesem Zweck eine Hausordnung erlassen. Er hat mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und dabei auch einen Jahres- und Vermögensbericht zu erstatten.
    2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt – mit Ausnahme des Jugendwartes – durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren derart, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der 1.Vorsitzende, der 2.Spielleiter, der Kassierer und der Gerätewart sowie in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der 2.Vorsitzende, der 1.Spielleiter und der Archivar zu wählen sind. Der Pressereferent wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung des Vereins gewählt.

  1. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss eine geheime schriftliche Abstimmung vorgenommen werden. Sofern für ein Vorstandsamt mehr als zwei Mitglieder kandidieren, erfolgen mehrere Wahlgänge, wobei jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen ausscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang; ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Amtsführung beauftragen.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden auf Antrag und nach Vorlage eines Belegs erstattet.
  4. Jede Vorstandssitzung ist spätestens 14 Tage vorher einzuberufen. Die Einladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden; in diesem Fall ist in dem Protokoll die Dringlichkeit zu begründen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme hat. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des 2.Vorsitzenden.

§ 8
Spielausschuss

  1. Der Spielausschuss besteht aus den beiden Spielleitern sowie fünf jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, die – ebenso wie drei ebenfalls jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählende Ersatzmitglieder – nicht dem Vorstand angehören dürfen. Den Vorsitz führt der 1.Spielleiter bzw. bei seiner Verhinderung oder Befangenheit der 2.Spielleiter. Falls beide Spielleiter verhindert oder befangen sind, wählen die stimmberechtigten Ausschussmitglieder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
  2. Gegen jede Spielleiterentscheidung gemäß § 13 kann von betroffenen Mitgliedern Protest zum Spielausschuss eingelegt werden. Der Protest ist schriftlich, in angemessener Frist und mit Begründung an den 1.Spielleiter zu richten. Der Spielausschuss entscheidet endgültig.
  3. Bei Entscheidungen des Spielausschusses haben der Spielleiter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie betroffene Mitglieder kein Stimmrecht. Für betroffene Mitglieder rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge Ihrer erzielten Stimmenzahl bei der Mitgliederversammlung nach.
  4. Entscheidungen des Spielausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.

§ 9
Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Beitragshöhe wird jährlich auf Vorschlag des Kassierers von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Jahresbeitrag ist im Voraus je zur Hälfte bis zum 30.Januar und 30.Juli unaufgefordert an den Kassierer zu zahlen.
  4. Anwärter auf die Mitgliedschaft haben bei der Anmeldung den Beitrag für drei Monate im Voraus zu zahlen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags werden die gezahlten Beiträge erstattet.
  5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag auf Antrag ermäßigen oder erlassen.

§ 10
Kassenprüfung und Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Wiederwahl ist zulässig; jedoch darf kein Mitglied die Kasse mehr als zwei Jahre hintereinander prüfen.
  2. Die Prüfung der Kassenführung erfolgt jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Es ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen sowie dem Versammlungsprotokoll beizufügen.

§ 11
Protokollführung

  1. Bei allen Versammlungen und Sitzungen von Vereinsorganen gemäß § 5 sowie der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist durch das jeweilige Organ zu wählen. Protokolle von Mitglieder- und Jugendversammlungen sind binnen zwei Wochen am Schwarzen Brett zu veröffentlichen. Protokolle von Sitzungen des Vorstandes und des Spielausschusses sind innerhalb derselben Frist den jeweiligen Organmitgliedern zukommen zu lassen.
  2. Einwände gegen ein Protokoll sind schriftlich beim Vorsitzenden des jeweiligen Organs innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe zu erheben. Sind die Einwände sachlich berechtigt, ist eine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen. Im Zweifelsfall sind die Einwände auf der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu behandeln.

§ 12
Vollmacht

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann alleine die ESG 1851 gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie werden von allen Mitgliedern hiermit ermächtigt, im eigenen Namen als Treuhänder für alle Mitglieder Ansprüche des Vereins gegen Dritte und gegen Mitglieder des Vereins geltend zu machen und ggf. auch bei Gericht einzuklagen.

§ 13
Spielbetrieb

Für den Spielbetrieb innerhalb des Vereins sowie die Teilnahme von Mannschaften und Einzelspielern des Vereins an offiziellen Meisterschaften sind die Spielleiter zuständig. Dabei regeln die Spielleiter die Verteilung Ihrer Aufgaben untereinander, falls erforderlich in Absprache mit dem Vorstand. Zu allen vereinsinternen Turnieren ist rechtzeitig eine Ausschreibung am „Schwarzen Brett“ zu veröffentlichen. Für alle dort nicht geregelten Punkte gelten die einschlägigen Spiel- und Turnierordnungen (FIDE-Regeln, BTO SBNRW etc.).

§ 14
Vereinsabzeichen

Jedes Vereinsmitglied kann Vereinsabzeichen käuflich erwerben. Für 10-jährige Mitgliedschaft wird das Vereinsabzeichen in Silber und für 25-jährige Mitgliedschaft das in Gold verliehen. Für besondere Verdienste um den Verein können beide auch vorzeitig durch den Vorstand verliehen werden.

§ 15
Vereinsarchiv

Zur Dokumentierung der eigenen Arbeit wie auch der schachlichen Aktivität generell unterhält der Verein ein Vereinsarchiv (VA), das von dem Archivar gepflegt und verwaltet wird. Das VA besteht u. a. aus den Protokollen der Mitglieder- und Jugendversammlungen einschließlich der dazugehörenden Berichte und Teilnehmerlisten, Ergebnissen von Meisterschaften und Turnieren sowie Schachliteratur. Die Bestände des VA stehen allen Mitgliedern zur Nutzung offen. Eine Ausleihe von Archivmaterial ist möglich; die Ausleihzeit soll den Zeitraum eines Monats nicht überschreiten. Über den Leihvorgang ist Buch zu führen. Material des VA, das nicht fristgerecht zurückgegeben wird, ist zurückzufordern. Über die Ausleihe von Archivmaterial an Nichtmitglieder entscheidet der Vorstand. Spenden oder Leihgaben können in das Archiv aufgenommen werden. Bei Auflösung des Vereins gehen die Leihgaben an die Besitzer zurück; das vereinseigene Material wird dem Stadtarchiv Wuppertal oder einem Archiv einer Schachorganisation übereignet.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Über die Frage der Auflösung des Vereins entscheiden die Vereinsmitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“, die nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Findet sich zu der Versammlung nicht die Hälfte der Mitglieder ein, so ist innerhalb von acht Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
  4. Bei der Abstimmung ist für die Auflösung eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung muss namentlich erfolgen.
  5. Nach der Beschlussfassung hat die Versammlung zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren zu bestimmen.
  6. Bei der Auflösung des Vereins wird sein Vermögen auf die Stadt Wuppertal übertragen mit der Auflage, das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schachliche Zwecke zu verwenden.

§ 17
Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Satzung tritt zum 05.März 2004 (Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung) in Kraft und löst die Fassung vom 12.September 1980 mit ihren Änderungen ab.